Satzung
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VEREIN „LUFTFAHRT OHNE GRENZEN e.V.“

§ 1 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins Luftfahrt ohne Grenzen e.V. ist die Förderung humanitärer Hilfsaktionen in aller Welt, insbesondere durch die Bereitstellung und Koordination von Flugkapazitäten, sowie die Durchführung von Hilfsflügen zur Unterstützung von medizinischen und humanitären Hilfsaktionen, Katastropheneinsätzen, Kranken- und Medikamententransporten. Dies beinhaltet ggfs. – soweit aus sozialen und medizinischen Gründen veranlasst – auch direkte Hilfestellungen. Diese Tätigkeiten dienen ausschließlich dem Ziel, Personen selbstlos zu unterstützen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Begünstigte bei medizinischen Einsätzen sowie Unternehmungen für „Wings of Help“ sollen vorrangig Kinder sein.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zielsetzungen im Sinne des entsprechenden Abschnittes für steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung gem. § 53 AO: Der Verein handelt in allem selbstlos und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Des Weiteren soll im Rahmen von „Wings of Help“ die Faszination der Luftfahrt an sozial benachteiligte und chronisch kranke Kinder und Jugendliche vermittelt werden.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Luftfahrt ohne Grenzen", nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".

2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Dies betrifft jede natürliche Person ebenso wie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Vorausgesetzt ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Löschung im entsprechenden Eintragungsregister

b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann

d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens 1 Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind oder in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen verstoßen wurde. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied schriftlich oder persönlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit Einschreiben/Rückschein zuzuleiten. Es kann innerhalb von einer Frist von 1 Monat ab Zustellung schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird keine Berufung eingelegt, so gilt der Beschluss als angenommen.

3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistung berechtigt.

5. Der Verein kann gemäß § 8, 5.3 der Satzung auch Fördermitglieder aufnehmen. Wie bereits vom Vorstand satzungsgemäß geregelt, sind Fördermitglieder passive Mitglieder, die den Verein durch ihren Beitrag unterstützen. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die den Verein regelmäßig und dauerhaft mit „Rat und Tat“ zur Seite stehen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als ordentliches Mitglied. Einzelheiten hierzu kann der Vorstand regeln.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Mittel und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ziel des Vereins ist es Spenden einzubringen um damit dem Vereinszweck zu dienen.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind...

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden "Präsident", seinem Stellvertreter "Vizepräsident", dem "Vorstand Finanzen", dem "Vorstand Logistik und Flugoperationen", dem "Vorstand medizinische Belange" und dem "Vorstand Externe Kommunikation und Public Relation“, dem „Vorstand Presse/Radio/TV“ sowie dem Vorstand „juristische Belange und Protokoll“.

c. das Kuratorium, das auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

a. die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern

b. die Höhe der Mitgliedsbeiträge

c. die Ausschließung eines Mitgliedes

d. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung an die aktiven Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift zur Post gegeben werden. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Jedes aktive Mitglied kann eine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder die des stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder, Weitergehendes bestimmt § 8 der Satzung.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den aktiven Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach Zugänglichmachung der Niederschrift erhoben werden.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der aktiven Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese aktiven Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

7. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens 1/10 der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sind. Den Mitgliedern ist es möglich ihre Stimme auf andere aktive Mitglieder zu übertragen.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand des Vereins

1. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

2. Der Vorstand bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie aus dem erweiterten Vorstand, den 3. bis 8. Vorsitzenden, führen die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

Für Rechtshandlungen mit einem finanziellen Aufwand von mehr als 10.000 Euro bedarf es jedoch der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand (1. und 2. Vorsitzender) ist berechtigt, rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht an einen Geschäftsführer zu erteilen.

3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandsitzungen mit einfacher Mehrheit, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, ist der Beauftragte der betreffenden Abteilung zu hören.

§ 8 Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten und Rentner bis zu 50 % ermäßigen.

Der Verein kann auch Fördermitglieder (passive Mitglieder) aufnehmen, näheres kann der Vorstand regeln. Fördermitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten, wie die aktiven Mitglieder, bis auf die Teilnahme an der ordentlichen Mitgliederversammlung und einer Stimmberechtigung.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der ordentlichen Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Auch bei einer Änderung des Vereinszweckes müssen ¾ der Mitglieder zustimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einem anderen noch zu benennenden (mildtätigen) Vereins, mit möglichst gleichnamigen Zielsetzungen, zu. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.